Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Waffenbehörde des Main-Kinzig- Kreises wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung eingestellt

(pm/ea) – Die Staatsanwaltschaft Hanau hat das Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft Hanau führt dazu aus:

Nach Abschluss der Ermittlungen liegt kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vor. Das Ermittlungsverfahren geht dabei unter anderem auf eine Strafanzeige vom 19.05.2021 des Vaters und der Schwester des bei dem Anschlag am 19.02.2020 in der Arena Bar in Hanau getöteten H. K gegen unbekannt zurück. Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hanau am 25.05.2021 wurde am 29.05.2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB eingeleitet.

In der Strafanzeige wird vorgetragen, dass der Täter des Anschlags, T. R., über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt habe, während die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises im Interesse der Allgemeinheit dazu verpflichtet gewesen seien, den Waffenbesitz von Personen zu verhindern, bei denen konkrete Hinweise auf das Fehlen der Voraussetzungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung vorliegen würden. Im Fall des Attentäters hätten verschiedene konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, sodass es die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versäumt hätten, die dem Täter erteilte Waffenerlaubnis vor der Tat mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit und Eignung zu widerrufen bzw. diese nicht zu erneuern. Dadurch hätten sie der Begehung des Anschlags vom 19.02.2020 Vorschub geleistet.

Überdies hatte der Vater des auf dem Parkplatz des Kurt-Schumacher-Platzes getöteten V. P. durch Schreiben vom 01.06.2021, bei der Staatsanwaltschaft Hanau eingegangen am 21.06.2021, ebenfalls Strafanzeige erstattet. Auch dieser warf den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Leitung der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises vor, dass T. R. dessen waffenrechtliche Erlaubnis nicht entzogen worden sei, obwohl verschiedene Anhaltspunkte einen Widerruf nahegelegt hätten.

Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen konnte zwar festgestellt werden, dass die Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises dazu verpflichtet gewesen wäre, das waffenrechtliche
Verwaltungsverfahren an die örtlich zuständige Waffenbehörde der Stadt München abzugeben und die Meldebehörde in München über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse des T.R. aufzuklären. Da dieses Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises jedoch nach den weiteren Ermittlungen nicht „quasiursächlich“ für die Tötung von neun Personen und die Verletzung mehrerer weiterer Personen bei dem Anschlag von Hanau am 19.02.2020 sowie die anschließende Tötung der Mutter des T. R. war, war das Ermittlungsverfahren einzustellen.

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