Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans „2. Änderung und Erweiterung Im Büchensaal“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) – Stadtteil Langendiebach

Der Magistrat der Stadt Erlensee hat in der Sitzung vom 04.06.2024 den Beschluss zur Auslegung des Bebauungsplans „2. Änderung und Erweiterung Im Buchensaal“ gefasst, sodass nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt wird.

Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich.

Die Unterlagen liegen in der Zeit
vom 24.06.2024 bis einschließlich 24.07.2024
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Innerhalb der Auslegungsfrist können während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Erlensee, Zum Fliegerhorst 1229, Anregungen zu Protokoll gegeben und in Schriftform eingereicht werden, und zwar

In Zimmer 22, 1 Obergeschoss
Montag 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch nach vorheriger Vereinbarung
Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr
Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen am Westrand der Gemarkungsfläche Mischbauflächen geändert und entwickelt werden.
Die Verfahrensunterlagen können ab dem 24.06.2024 unter www.planungsgruppe-egel.de unter dem Link „Beteiligungsverfahren“ und dem zentralen Internetportal des Landes (https://bauleitplanung.hessen.de/) eingesehen werden.

Es liegen folgende umweltbezogenen Informationen vor:

• Umweltbericht zur Planung als Teil der Begründung mit Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgütern.
• Lärmgutachten, Januar 2024
• Landschaftsplan zum Bebauungsplan Mai 2024
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• in der Stellungnahme des BUND (Schreiben vom 30.04.2024)

Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren der baulichen Entwicklung insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen, auf Tiere, auf Pflanzen, auf Boden und Wasser, auf Klima und Luft, auf Kultur- und Sachgüter und das Landschaftsbild geprüft.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Mensch

• Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Abständen zu Siedlungen, Auswirkungen durch Emissionen wie Lärm und Geruch, Naherholung und Sichtbarkeit in der Landschaft.
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• in der Stellungnahme des BUND (Schreiben vom 30.04.2024)
• finden sich im Lärmgutachten
• finden sich in der Begründung zur Auslegung

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Tiere und Pflanzen

• Es werden Aussagen getroffen zu Lebensraumpotenzial des Plangebietes für Pflanzen, Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Käfer etc., Auswirkungen durch Lebensraumverlust, Bewertung von Störwirkung, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, Artenschutz sowie Aussagen bzw. Hinweise zu: Flächennutzung und Biotoptypenausstattung im Geltungsbereich, gesetzlich geschützte Biotope und Ausgleichsflächen,
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• finden sich in der Begründung zur Auslegung und im
• Landschaftsplan zum Bebauungsplan

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Boden und Wasser

• Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Bodenarten, Flächennutzung, Grundwasser, Oberflächenwasser, Zuwegung, Eingriffs- und Ausgleichsregelung sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen,
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• in der Stellungnahme des BUND (Schreiben vom 30.04.2024)
• finden sich in der Begründung zur Auslegung und im
• Landschaftsplan zum Bebauungsplan

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Klima und Luft

• Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Kleinklima und Emissionen,
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• finden sich in der Begründung zur Auslegung und im
• Landschaftsplan zum Bebauungsplan

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaftsbild

• Es werden Aussagen getroffen zu Betrachtungsraum und Auswirkungen durch visuelle Veränderungen,
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Schreiben vom 29.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• in der Stellungnahme des BUND (Schreiben vom 30.04.2024)
• finden sich in der Begründung zur Auslegung und im
• Landschaftsplan zum Bebauungsplan

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter

• Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu Boden- oder Baudenkmälern,
• in der Stellungnahme des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege (Schreiben vom 26.04.2024)
• in der Stellungnahme des Main-Kinzig-Kreises (Schreiben vom 30.04.2024)
• in der Begründung zur Auslegung

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.

Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn der Stadt Erlensee den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens und Durchführung der Verfahrensschritte gemäß § 4b BauGB an die Planungsgruppe Thomas Egel in Langenselbold übertragen ist.

Erlensee, den 10.06.2024

Magistrat der Stadt Erlensee

Stefan Erb
Bürgermeister

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