Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Benutzungssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Erlensee

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020 GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt geändert am 7.05.2020 GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 28.04.2020 BGBl. I, S. 960) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee am 14.12.2023 die folgende Artikelsatzung zur Benutzungssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Erlensee beschlossen:

Artikel I
§ 6 Nummer 4 c) und Nummer 5 erhalten folgenden Wortlaut:
§ 6 Betreuungszeiten
4. c) wegen Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, Personalversammlungen und Faschingsdienstag an sieben Werktagen.
5. Die Kostenbeiträge sind grundsätzlich während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. B. wegen Streiks, höherer Gewalt oder vergleichbaren Gründen keinen Rückerstattungsanspruch. Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausnahmen von dieser Regelung bestimmen. Insbesondere bei Personalausfällen und sonstigen Notfällen findet der Leitfaden für personelle Engpässe in Kindertageseinrichtungen (Notfallplan) des Main-Kinzig-Kreises Anwendung (zu finden unter www.mkk.de).

Artikel II
§ 14 erhält folgenden Wortlaut:
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Erlensee, den 15.12.2023

Für den Magistrat

Stefan Erb
Bürgermeister

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