Anpassung der Hessischen Corona-Schutzverordnung

(pm/ea) – Die Hessische Landesregierung hat wie angekündigt die geltende Coronavirus-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

– Vereinheitlichung und Verkürzung der Quarantänedauern

– Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)

– Angleichung der maximalen Veranstaltungsgrößen auf 1.000 Teilnehmende im Freien; bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.

– Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.

– Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.

Die Infektionszahlen steigen derzeit bundesweit an. In Hessen liegt die Inzidenz am Sonntag landesweit bei 602,3. Das liegt an der hochansteckenden Omikron-Variante, die auch in Hessen einen immer größer werdenden Anteil der Neuinfektionen ausmacht. Gleichzeitig bleibt die Situation in den Krankenhäusern weitgehend stabil, die Zahl der Intensivpatienten sinkt derzeit sogar leicht.

Folgende aktualisierte Regeln gelten ab 17. Januar 2022 in Hessen:

Definition und Zugangsregeln bei 2G-Plus auf Basis der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie des Paul Ehrlich-Instituts (PEI):

Zugang haben somit Personen mit folgendem Nachweis:

– Doppelt geimpft und getestet
– Genesen und getestet
– Dreifach geimpft (geboostert)
– Genesen und doppelt geimpft
– Doppelt geimpft und genesen (Neu)
– Geimpft, genesen, geimpft (Neu)
– Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung) (Neu)
– Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests) (Neu)
– Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung) (Neu)

Ausnahmen:

o Kinder bis zur Einschulung (keine Testnotwendigkeit)
o Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Personen, die sich nicht impfen lassen können benötigen einen aktuellen Test oder ein Testheft.
o Doppelt geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler, mit Testheft

Neue Isolations- und Quarantäneregelungen für Infizierte, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen:
(keine Unterscheidung mehr zwischen Omikron- und Deltavariante)

Regeln zur Isolation von Corona-Infizierten (unabhängig vom Impfstatus) mit positivem Schnell- oder PCR-Test

– 10 Tage Isolation. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
– Eine Freitestung nach 7 Tagen ist möglich durch einen Schnelltest bei einer Teststelle oder einen PCR-Test.
– Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregeln: Eine Arbeitsaufnahme ist nur nach Freitestung mit einem PCR-Test möglich, und zwar nach sieben Tagen. Voraussetzung dafür ist, dass man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.

Regeln zur Quarantäne von Haushaltsangehörigen von Corona-Infizierten (bspw. Partner, Eltern, Kinder etc.):

– Grundsätzlich gelten 10 Tage Quarantäne, eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
– Eine Freitestung ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest durch eine Teststelle oder einem PCR-Test möglich.
– Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder können sich bereits nach 5 Tagen Freitesten lassen.

Von der Quarantäne als Haushaltsangehörige befreit sind Personen mit folgendem Nachweis:

o Dreifach geimpft (geboostert)
o Genesen und doppelt geimpft
o Doppelt geimpft und genesen
o Geimpft, genesen, geimpft
o Frisch doppelt geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Zweitimpfung)
o Frisch genesen (max. 3 Monate, ab dem Tag des positiven PCR-Tests)
o Genesen + frisch einmal geimpft (max. 3 Monate, ab dem Tag der Impfung)

Regeln zur Quarantäne weiterer Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:

– Diese Anordnung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
– Grundsätzlich gelten die Quarantäneregeln und Ausnahmen wie bei Haushaltsangehörigen.

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist gültig bis zum 10. Februar 2022.

 

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