2-G Regel für den Wildpark „Alte Fasanerie“ Hanau ab Freitag

(pm/ea) – Steigende Inzidenzzahlen im Main-Kinzig-Kreis und die neuen Hotspotregeln erfordern verschärfte Zugangsregelungen für den Wildpark „Alte Fasanerie“ in Hanau. Ab Freitag, 14. Januar gilt die 2 G Regel für die Besucherinnen und Besucher der „Alten Fasanerie“, wie das Forstamt mitteilte.

Zutritt erhalten danach Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind und dies bei ihrem Eintritt an der Wildpark-Kasse entsprechend nachweisen können. Zusätzlich Eintritt erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit dem Nachweis des Schülertestheftes oder eines aktuellen Schnelltests sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können mit Vorlage eines ärztlichen Attests. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, fallen nicht unter die Nachweispflicht.

Auf dem gesamten Wildparkgelände gelten weiterhin die aktuell gültigen Kontakt-, Abstands- und Hygieneregeln für den öffentlichen Raum. Medizinische Masken sind in den Toiletten, in Wartebereichen und an Engstellen und überall dort zu tragen, wo Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden. Voranmeldungen und Terminvereinbarungen für den Wildparkbesuch sind nicht erforderlich.

Derzeit finden keine öffentlichen Fütterungstreffpunkte sowie Führungen und Veranstaltungen im Wildpark statt. Auch der Futterverkauf bleibt ausgesetzt, das Streichelgehege weiterhin gesperrt.

Der Zugang erfolgt zurzeit ausschließlich über Eingang 2 am Steinheimer Tor.

Nähere Informationen zu den gültigen Hygieneregeln im Wildpark auf der Homepage unter http://www.hessen-forst.de/alte-fasanerie.

Hintergrund:

Die Neuregelung begründet sich aus den aktuellen Regelungen der geltenden Coronaschutzverordnung. Die Inzidenzzahlen des Main-Kinzig-Kreises überschreiten seit Dienstag den Schwellenwert von 350. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 350, gilt der betroffene Kreis als Hotspot und die Regelungen verschärfen sich gemäß § 27 der aktuellen Corona-Schutzverordnung. Die verschärften Regelungen treten außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschreitet, ab dem darauffolgenden Tag.

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