Hessische Landesregierung verlängert Corona-Verordnung – Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern wird verschärft

(pm/ea) – Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung bis zum 28. November verlängert und in einigen Bereichen angepasst.

„Die Situation spitzt sich weiter zu, die Lage ist ernst: Die Zahl der Neuinfektionen steigt seit Wochen kontinuierlich an, auch die Situation in den hessischen Krankenhäusern und auf den Intensivstationen ist zunehmend angespannt. Es ist erneut eine gemeinsame Kraftanstrengung gefragt, damit unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier.

In Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen wird die Testpflicht verschärft. In diesen Einrichtungen muss ab dem 8. November 2021 das nicht geimpfte oder genesene Personal täglich auf Infektionen getestet werden.

Neu sind die zusätzlichen, kostenfreien Testmöglichkeiten für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Die Kosten für die Tests bekommen die Einrichtungen vom Bund erstattet.

Künftig können auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Corona-Test, bei Schülerinnen und Schülern also beispielsweise das Testheft.

In Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken gelten weiterhin strengere Anforderungen.

Bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmenden ist ein Abstands- und Hygienekonzept ausreichend; erst bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden muss die Veranstaltung vorab vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden. Zudem wird in der Verordnung klargestellt, dass bei Festumzügen wie zum Beispiel Fastnachtsumzüge die gleichen Regeln wie bei Weihnachtsmärkten gelten.

Bei einem Coronafall in einer Schulklasse muss künftig grundsätzlich nur noch das positiv getestete Kind unmittelbar in Quarantäne. Bislang galt die Quarantänepflicht auch für enge Kontaktpersonen (wie Sitznachbarn). Um ein Ausbreiten des Virus in der Klasse zu unterbinden, müssen die Mitschülerinnen und -schüler nach einem bestätigten Corona-Fall 14 Tage lang ihre Maske auch am Platz tragen – so wie aktuell in den Präventionswochen. Die gesamte Klasse wird zudem täglich getestet.

Die Änderungen gelten ab diesem Wochenende.

 

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