Anpassung der Hessischen Corona-Verordnung bzgl. Fernreisen, Blumenläden, Wettannahmestellen und Kantinen

(pm/ea) – Länger gebuchte Flug-, Bahn- und Fernbusreisen bleiben in Hessen auch dann erlaubt, wenn sie in den Zeitraum Corona-bedingter Ausgangssperren fallen. Dies teilte das Wirtschaftsministerium mit. Die Regelung gilt jedoch nur, sofern für den Reiseantritt zwingend erforderlich ist, sich zwischen 21 Uhr und 5 Uhr zum Flughafen, Bahnhof oder Fernbusbahnhof zu begeben bzw. von dort heimzukehren.

In diesem Fall ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum zulässig. Ebenso werden keine Bußgelder fällig, wenn Reisende aufgrund unverschuldeter Verzögerungen oder Verspätungen ihre Wohnung nicht mehr vor Beginn der Ausgangssperre erreichen. Auch Durchreisenden ist der Aufenthalt auf Flughäfen und Bahnhöfen während der Sperrzeiten gestattet.

Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe (inklusive Arbeitsschutz) notwendig ist, dürfen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Das gilt vor allem für Kantinen in Krankenhäusern, Reha- und Tageskliniken sowie Alten- und Pflegeheimen. Es muss dabei sichergestellt sein, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Weiterhin wurde klargestellt, dass Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck für den Publikumsverkehr öffnen dürfen. Dazu gehören demnach nicht nur Blumenläden und Blumenstände (auch auf Wochenmärkten), sondern auch Gartenfachmärkte und Gärtnereien, soweit zulässige Sortimente überwiegen. Ebenfalls öffnen dürfen Orthopädietechniker, Orthopädieschuhtechniker sowie Zahntechniker.

Für Wettannahmestellen gilt: Sie dürfen ausschließlich für die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten öffnen. Der Aufenthalt, beispielsweise zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen, ist unzulässig. Der Verkauf von Speisen und Getränken für den Verzehr vor Ort ist ebenfalls nicht gestattet.

 

 

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