Hessisches Corona-Kabinett erweitert Eskalationsstufenkonzept

(pm/ea) – Angesichts weiter steigender Infektionszahlen hat das hessische Corona-Kabinett das Eskalationsstufenkonzept um die weitere Stufe schwarz erweitert.

„Dazu gehören auch nächtliche Ausgangssperren“, so Staatssekretärin Anne Janz. Die Gebietskörperschaften seien umgehend dazu aufgefordert worden, die Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen ab Freitag, 11. Dezember 2020, umzusetzen.

Die Stufe schwarz greife bei einem „diffusen Infektionsgeschehen“, das nicht auf einen überschaubaren und begrenzten Ausbruchsherd beschränkt sei. Die Maßnahmen könnten erst dann wieder aufgehoben werden, wenn die Inzidenz drei Tage in Folge unter 200 gesunken sei.

Janz führte aus, dass Hessen mit dem Eskalationsstufengesetz klare Vorgaben mache, bei welchem Infektionsgeschehen, welche konkreten Maßnahmen vor Ort zu ergreifen seien. „Wenn eine Region die Inzidenz von über 200 erreicht und diese drei Tage in Folge weiterbesteht, dann ist z.B. eine nächtliche Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh zu verhängen.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, wie bspw. berufliche oder medizinische Erfordernisse“, erläuterte Anne Janz. Auch werde der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe zum Sofortverzehr ganztags untersagt. Auch schulspezifische Maßnahmen ab Jahrgangsstufe 8 seien in Betracht zu ziehen.

„Wir brauchen zwingend eine nachhaltige Wirkung der Maßnahmen, um die Infektionszahlen in diesen Regionen wieder abzusenken. Nur dann können wir eine Überlastung unseres Gesundheitswesens abwenden“, stellte Janz fest. Eines müsse allerdings in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden: „Nachhaltig wirksame Regelungen zu treffen ist die eine Seite, die andere Seite ist die Wahrnehmung der Verantwortung eines jeden von uns – für sich und andere, so Janz abschließend.

Die neue Stufe schwarz im Überblick:

Ab kumulativ 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort an drei aufeinanderfolgenden Tagen sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

• Verhängung einer nächtlichen Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, insbesondere zur:

o Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
o Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
o Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
o Begleitung Sterbender,
o Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
o Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention

• Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist ganztags zu untersagen.

• Die Kontaktbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 CoKoBeV gelten auch in der Zeit von 28. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021.

Ferner in Betracht zu ziehen ist die schulspezifische Umsetzung weitergehender Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen). Weitergehende Ausgangsbeschränkungen sind ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben.

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