Das Recht auf Versammlung haben alle Bürger – aber was muss dabei beachtet werden?

(iz/ea) – Nicht nur in der aktuellen Zeit ist es für manchen Mitbürger ein Bedürfnis, zu allen möglichen Themen die eigene Meinung zu äußern – auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel. Kommt dann aber ein Gleichgesinnter dazu und stellt sich daneben, so bilden diese zwei Personen schon eine Versammlung, die in der Regel angemeldet werden muss.

„Das wissen aber leider nur die wenigsten Mitbürger“, sagte Marc Blume von der Führungsgruppe der Polizeidirektion Main-Kinzig am Freitagnachmittag während eines Pressegesprächs, zu dem der Main-Kinzig-Kreis und die Polizeidirektion mehrere Journalisten ins Main-Kinzig-Forum eingeladen hatte, um die Redakteure über die Regelungen und Tücken des Versammlungsrechts zu informieren.

„Unser Versammlungsgesetz ist in der Theorie eigentlich ein recht trockenes Thema, aber die Praxis hierzu gestaltet sich dafür umso lebendiger“, meinte Landrat Thorsten Stolz in seiner Begrüßung und wies darauf hin, dass vielen Mitbürgern gar nicht bekannt ist, was im Vorfeld einer Versammlung alles zu beahcten ist. Jede Versammlung unter freiem Himmel muss im Regelfall 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese recht große Zeitspanne ist erforderlich, damit die Behörde notwendige Maßnahmen wie etwa Verkehrslenkungen oder Absicherungen in die Wege leiten zu kann. Die Erlaubnis zur Durchführung einer geplanten Veranstaltung erteilt die jeweilige Kommune, auf deren Gebiet der Event stattfinden soll. Ausnahme: Bei Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern ist als Genehmigungsbehörde die Kreisverwaltung der richtige Ansprechpartner.

Etwas anders zeigt sich die Regelung bei einer so genannten „Eilversammlung“, die recht zeitnah nach einem relevanten Anlass zustande kommt. Obwohl bei dieser Veranstaltungsform die zuvor genannte 48-Stunden-Frist zur Anmeldung aufgrund der Dringlichkeit nicht eingehalten werden kann, muss eine solche Eilversammlung dennoch bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Als Beispiel für eine solche Veranstaltung sei die Planung einer Verkehrsmaßnahme genannt, deren Details am Morgen um 8 Uhr bekannt werden, gegen die einige Bürger aber noch am gleichen Tag zur Mittagszeit auf die Straße gehen wollen.

Die dritte Möglichkeit einer Versammlung, die immer wieder angeführt wird, ist die so genannte „Spontanversammlung“, die keiner Anmeldung bedarf. Eine solche Versammlung muss allerdings unmittelbar nach dem hierfür ursächlichen Ereignis oder Anlass, also „augenblicklich danach“ zustande kommen und darf keinen zeitlichen Spielraum aufweisen. Auch hier ein Beispiel: Ein Düsenjäger überfliegt donnernd die Stadt; mehrere Fußgänger auf der Straße laufen sofort zusammen und protestieren – noch in Sichtweite der davonfliegenden Maschine – lautstark gegen die Fluglärm-Belästigung. „Spontan im Sinne des Versammlungsrechts bedeutet ungeplant und augenblicklich aus der vorangegangenen Situation heraus“, erklärte Erster Hauptkommissar Marc Blume mit Blick auf die aus rechtlicher Sicht äußerst wichtige zeitliche Komponente. „Wenn etwa einer der Kundgebungsteilnehmer ein zum Sachverhalt passendes Spruchband aus der Tasche holt und schwenkt, stellt sich uns sofort die Frage, ob die Aktion wirklich spontan war oder schon in gewisser Weise geplant wurde. Sollte letzteres der Fall sein, so hätte man das Ganze anmelden müssen.“

Noch ein Wort zur Wichtigkeit einer Anmeldung: Sollte die Polizei vor Ort oder auch im Nachhinein, etwa aufgrund von Presseveröffentlichungen oder ähnlichem feststellen, dass eine bereits stattgefundene Versammlung unter freiem Himmel nicht angemeldet war, ist sie vom Gesetz her verpflichtet, den Initiator festzustellen und eine Anzeige zu erstatten, die nach den erforderlichen Ermittlungen zur weiteren Bewertung an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Solchen Ärger kann sich jeder ersparen, der mit Gleichgesinnten seine Meinung kundtun möchte; für eine Anmeldung beim der zuständigen Kommune oder dem Kreis sollte immer Zeit sein. „Wir hatten im letzten Jahr im Main-Kinzig-Kreis ein Versammlungsaufkommen im höheren zweistelligen Bereich“, berichtete Silvio Franke-Kißner, der in der Kreisverwaltung für die entsprechenden Genehmigungen zuständig ist. „Für die Anmeldung einer Versammlung ist die persönliche Vorsprache nicht zwingend erforderlich; Telefon, Telefax oder Email können hierzu ebenfalls genutzt werden. Für uns ist es wichtig zu wissen, was von wem wo geplant ist, damit wir von unserer Seite her dafür sorgen können, dass die Versammlung sicher und störungsfrei ablaufen kann!“

Auf dem Foto (v. l.n.r.): Landrat Thorsten Stolz, Erster Polizeihauptkommissar Marc Blume, Kriminaloberrätin Kathi Klemann, Silvio Franke-Kißner

Bericht und Foto: Ingbert Zacharias

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