„Ob Kommunalparlamente weiterhin tagen, obliegt insbesondere in Verantwortung der Vorsitzenden der Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenvorsteher und Kreistagsvorsitzenden“

(pm/ea) – Kandidatenaufstellungen von Parteien und Wählergruppen sowie Sitzungen der kommunalen Volksvertretungen – Gemeindevertretung, Stadtparlament, Ausschuss- und Fraktionssitzungen – sind in Hessen weiterhin gestattet. Die Details finden sich in einem Auslegungshinweis zur aktuellen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, der den hessischen Städten und Gemeinden übersandt wurde, wie das Innenministerium in einer Pressemitteilung berichtet.

Insbesondere im Hinblick auf die Kommunalwahlen sowie die Bundestagswahl im kommenden Jahr stehen notwendige Versammlungen zur Ausstellung von Kandidatinnen und Kandidaten bevor, die unter Einhaltung von Hygienekonzepten auch in den kommenden Wochen durchgeführt werden müssen.

„Sitzungen politischer Gremien müssen unter Einhaltung der grundlegenden Hygienestandards auch in Pandemie-Zeiten möglich sein. Sie sind für den Prozess der demokratischen Willensbildung in unseren Kommunen von grundlegender Bedeutung. Darüber hinaus ist die Benennung der Bewerberinnen und Bewerbern von Parteien und Wählergruppen eine notwendige und zentrale Voraussetzung für die Durchführung der Kommunalwahl und der Bundestagswahl im kommenden Jahr. Die Sitzungen der Parteien und Wählergruppen dienen somit der Erhaltung und Erneuerung unseres demokratischen Gemeinwesens. Natürlich muss auch bei allen Versammlungen stets auf die grundlegenden Hygienestandards geachtet werden“, so Innenminister Peter Beuth.

Nach der jüngst beschlossenen Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) sind Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen. Aufstellungsversammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Vorbereitung der Kommunalwahl am 14. März 2021 und der Bundestagswahl 2021 fallen unter diese Vorschrift und sind daher weiterhin zulässig. Eine Personenobergrenze gilt für diese Zusammenkünfte nicht. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat die Städte und Gemeinden in Hessen angehalten, Parteien und Wählergruppen bei der Suche nach geeigneten kommunalen Versammlungsorten zu unterstützen.

Gemeindevertretung und Kreistage

Sitzungen und Tagungen der kommunalen Volksvertretungen (sowie ihrer Ausschüsse und Fraktionen) nehmen im Verordnungsrecht des Landes nach wie vor einen Sonderstatus ein. Laut aktueller Verordnung gilt für Sitzungen der Volksvertretungen – ebenso wie für Gerichtsverhandlungen – kein Verbot und keine Personenobergrenze, aber das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern. Ob die Kommunalparlamente in Hessen angesichts der Infektionsgefahr weiterhin tagen, obliegt in kommunaler Zuständigkeit und insbesondere in der Verantwortung der Vorsitzenden der Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenvorsteher und Kreistagsvorsitzenden.

Hintergrund:

Die Hessische Landesregierung hat bereits mit Aufkommen der Corona-Pandemie im Frühjahr den Kommunalparlamenten per Gesetz das Eilentscheidungsrecht ermöglicht. Demnach können hessische Kommunen weiterhin einen Ausschuss bestimmen, um unaufschiebbare Beschlüsse kurzfristig zu einer Entscheidung zu bringen. Voraussetzung ist, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären Sitzung nicht ohne Schaden für den Kreis, die Stadt oder die Gemeinde möglich ist. Da Entscheidungen auch in kleinerem Kreis aus Gründen der Infektionsvermeidung problematisch sein können, wurden dringliche Entscheidungen somit auch in nichtöffentlicher Sitzung und sofern notwendig sogar im Umlaufverfahren ermöglicht.

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