Weitere Regeln im Umgang mit der Corona-Pandemie in Hessen

(pm/ea) – Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat neue Regelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Aufgrund des bevorstehenden Schulstarts und weil nach dem Ende der Sommerferien wieder mehr Kinder in die Betreuung gehen, wurden insbesondere für diese Bereiche neue landesweit gültige Regeln und Empfehlungen vereinbart.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Zum Schuljahresbeginn am kommenden Montag gilt grundsätzlich an den hessischen Schulen landesweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Regelung gilt mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband.

Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.

Das Sozialministerium hat gemeinsam mit dem Kultusministerium Leitlinien erarbeitet: Wann muss mein Kind zu Hause bleiben? Wann kann es wieder in die Schule? Was passiert mit einer Klasse, wenn ein Kind positiv auf Corona getestet wird? Zu all diesen Fragen gibt ein Informationsblatt Empfehlungen (corona.hessen.de).

Weihnachtsmärkte werden wie Wochen- und Flohmärkte behandelt und dürfen unter Einhaltung entsprechender Regeln stattfinden. Das bedeutet, es darf nicht auf den Wegen gegessen oder getrunken werden, sondern nur in hierfür vorgesehenen, abgesperrten Bereichen. Einzelne Kinderkarussells dürfen fahren.

Im Öffentlichen Personennahverkehr wird das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr direkt mit einer Geldbuße belegt. Es wird zuvor keine Ermahnung bzw. Aufforderung mehr erfolgen.

In Restaurants und Lokalen dürfen wieder Pfeffer- und Salzstreuer auf den Tischen stehen.

Besucherinnen und Besucher von Spielhallen und Casinos müssen – anders als das Personal – keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Die Regeln werden mit den geltenden Vorgaben der Gastronomie vereinheitlicht.

Die Anpassungen in den Verordnungen gelten ab dem kommenden Samstag. Alle weiteren Corona-Verordnungen wurden einheitlich bis zum 31. Oktober dieses Jahres verlängert.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen erläutern die Ressortminister:

Die Maskenpflicht an Schulen soll generell im Schulalltag gelten und zwar bis zum Betreten des Klassen- oder sonstigen Unterrichtsraums. „Während des Unterrichts im engeren Sinne halten wir es aus pädagogischen und sozialen Erwägungen nicht für zielführend, dass Schülerinnen und Schüler eine Maske tragen“, hob Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz hervor. „Eine solche Regelung wird auch von Medizinern kritisch gesehen, wie es jüngste Äußerungen aus dem Verband der Kinder- und Jugendärzte oder vom Marburger Bund erkennen ließen.“

Selbstverständlich sei es aber jedem freigestellt, dies freiwillig zu tun. Abweichend von dieser Vorgabe können Schulen – wenn sie beispielsweise ein sehr großes Außengelände haben – von der Maskenpflicht abweichen. Die Entscheidung liegt bei der Schulleitung. Vorher muss jedoch die Schulkonferenz angehört werden und eine Beratung durch den schulärztlichen Dienst stattgefunden haben. Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen in einer Region deutlich ansteigt, liegt es im Ermessen der Gesundheitsämter vor Ort, eine weitergehende Maskenpflicht im Einzelfall anzuordnen. Dies sieht das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes zur Eindämmung der Pandemie jetzt schon vor. „Bevor wir aus Vorsichtsgründen eine Schule ganz schließen, wäre das Tragen einer Maske auch im Unterricht natürlich das geringere Übel“, so die Einschätzung des Kultusministers.

Die in dem Info-Blatt vorgelegten Leitlinien sollen auch Sicherheit schaffen, wenn der absehbare Fall einzelner Corona-Infektionen in Schulen oder Kitas auftritt. Die Informationen sollen den Verantwortlichen helfen, damit nicht übereilt Schulen oder Kitas geschlossen werden. „Selbstverständlich müssen alle – Eltern, Ärztinnen und Ärzte, Pädagoginnen und Pädagogen, Fachkräfte und sonstige Kräfte in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen – ganz genau hinschauen, wenn bei Kindern und Heranwachsenden im Herbst Erkältungssymptome auftreten, um eine mögliche Ausbreitung des Corona-Virus unmittelbar zu verhindern“, betonte Sozialstaatssekretärin Anne Janz. „Ein Kind, das eindeutig krank ist, soll zuhause bleiben – das gilt jetzt, das galt aber auch schon vor der Corona-Pandemie“, so Janz. Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflegestelle und in der Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:

Fieber (ab 38,0°C)

Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) – ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen.

Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).

Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer chronischen Erkrankung sind demnach nicht relevant. Auf der anderen Seite gilt: Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.

Covid-Tests für Lehr- und Fachpersonal sowie Erzieherinnen und Erzieher

Die Hessische Landesregierung ermöglicht außerdem Lehrpersonal, Fachkräften und sonstigen Kräften in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen, sich kostenfrei auf das Corona-Virus testen zu lassen, da sich das Abstandsgebot und auch die Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern in Kitas oder der Kindertagespflege nicht oder nur eingeschränkt realisieren lassen. Testungen im Abstand von 14 Tagen sind für Lehrerinnen und Lehrer bis zum Beginn der Herbstferien möglich, für Fachkräfte in der Kinderbetreuung bis zum 8. Oktober.

Regeln in Bus und Bahn

Die Zahl der Fahrgäste in Bussen und Bahnen ist im Laufe der letzten Wochen wieder deutlich gestiegen, und mit Beginn des neuen Schuljahres wird es noch mehr zusätzliche Fahrgäste in den Bussen und Bahnen geben. Der sonst übliche 1,50-Meter-Abstand zu anderen Personen kann im öffentlichen Nahverkehr nicht immer sicher eingehalten werden. Zu Stoßzeiten und mit Beginn des Schülerverkehrs wird dies noch schwieriger. „Umso wichtiger ist es, dass sich alle an die geltenden Regeln halten und bei der Fahrt mit Bus oder Bahn eine Alltagsmaske tragen“, sagte Wirtschafts- und Verkehrsminister Tarek Al-Wazir. „Der Großteil macht das vorbildlich, auch wenn das gerade bei den heißen Temperaturen kein Vergnügen ist. Wir müssen aber auch feststellen: Es gibt immer noch Menschen, die sich nicht an die Coronaregeln halten.“ Schon heute kann dies mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet werden. Allerdings nur dann, wenn der Fahrgast die Maske auch nach Aufforderung nicht aufzieht. „Das ändern wir jetzt. Ab sofort gilt: Wer im Bus oder in der Bahn keine Maske trägt, muss zahlen“, so der Minister. „Wir müssen alles dafür tun, um Infektionen zu verhindern und Infektionsketten zu durchbrechen. Deswegen gibt es die Maskenpflicht. Hinzu kommt, dass der öffentliche Nahverkehr nicht nur ein klimafreundliches Verkehrsmittel ist und bleibt, sondern er ist unverzichtbar, wenn wir nicht im Dauerstau enden wollen. Um seine Funktion erfüllen zu können, ist er aber auf Akzeptanz angewiesen. Wir wollen nicht, dass jemand aus Angst vor Ansteckung lieber mit dem Auto fährt, als sich in die Bahn zu setzen.“

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