„Wer darf öffnen, wer bleibt geschlossen?“ – Ein Überblick

(pm/ea) – Das Land Hessen lockert ab Montag auch einige der bestehenden Schutzmaßnahmen für den Handel. Um den örtlichen Behörden die Anwendung zu erleichtern, haben das Wirtschafts- und das Sozialministerium ihre Auslegungshinweise aktualisiert. Nachfolgend ein Überblick:

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden und geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der Aufrechterhaltung derVersorgung der Bevölkerung unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten.

Für den Vollzug der Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde eine Vielzahl von Regelungen getroffen, welche Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen etc. zu schließen sind und welche geöffnet bleiben dürfen. Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass Dienstleistungen undHandwerksleistungen bis auf die genannten Ausnahmen erbracht werden dürfen. Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt ggf. ausdrücklich in der Verordnung genannte Bereiche und ist nicht abschließend. Sie ersetzt nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisiert sie. Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die nachfolgende Übersicht ist auf dem Stand 19.4.20.

Grundsätzlich dürfen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrem Sortiment mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter öffnen. Größere Geschäfte können ebenfalls öffnen, wenn sie einen Teil ihrer Fläche abtrennen und so die Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren. Die Abtrennung der Verkaufsfläche muss unmissverständlich und klar erkennbar sein.

Dies ist erlaubt:

Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern. Dies gilt auch für Einzelhandelsgeschäfte in Einkaufspassagen und Einkaufszentren sowie für größere Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren.

Unabhängig von der Flächenbegrenzung ist erlaubt:

Abhol- und Lieferdienste (d. h. Unternehmen, deren Geschäftsmodell in der Abholung und Lieferung von Dingen besteht) einschließlich Online-Handel sowie Abholungen bei Einzelhändlern
und Lieferungen durch Einzelhändler von telefonisch oder per Email bestellten Waren Änderungsschneidereien / Schneider
Apotheken
Archive
Augenoptiker
Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten und ähnlichen Gastronomiebetrieben (Abholung oder Lieferung)
Autohöfe (siehe Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen)
Autokinos
Autovermietung / Betrieb von Autovermietstationen / Carsharing
Bäckereien
Banken und Sparkassen
Bau- und Gartenbaumärkte
Baustoffhandel
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, AirBnB, soweit geschäftliche oder dienstliche Zwecke verfolgt werden. Camping zu privaten Zwecken ist nur erlaubt, wenn keine andere eigene Häuslichkeit zur Verfügung steht.
Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden (z. B. Ladenrenovierung, Inventur, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.)
Betriebskantinen für Betriebsangehörige
Bestatter
Bibliotheken
Blumenhandel / Florist / Gärtnerei / Staudengärtnerei / Baumschule
Brennstoffhandel (Öl, Pellets etc.)
Buchhandlungen
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger (z. B. Obstverkaufsstände)
Drogerien
Eisdielen, Eiscafés und weitere Eisverkaufsstellen (Außer-Haus-Verkauf, d.h. Abholung/Thekenverkauf und Lieferung)
Ergotherapeuten
Ernährungsberater bei Einzelberatung
Fahrschule – LKW (CE-Fahrschulen)
Fahrradhandel
Fahrradwerkstätten
Feinkostgeschäfte
Finanzanlagenvermittler
Fotostudios
Freie Berufe
Futtermittelhandel
Geschäfte des Lebensmittelhandwerks (z. B. Bäckereien, Metzgereien usw.)
Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie z. B. Farben- oder
Bodenfachgeschäfte
Getränkemärkte
Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
Hörgeräteakustiker
Hotels (nur für notwendige Zwecke, z. B. für Geschäftsreisende, nicht zu touristischen Zwecken)
Immobilienmakler
Jagd und Fischerei
Jägerei- und Angelbedarf
Juweliere – nur Reparatur bei geöffneter / frei zugänglicher Verkaufsfläche von über 800 qm
Kaminkehrer
KFZ-Handel
KFZ-Schilder Dienste
Kioske
Landhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
Landmaschinenreparatur und –ersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmitteleinzelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwarengeschäfte
Lieferung und Montage von Waren (z. B. Küchen)
Logopäden
Massagen, wenn medizinisch notwendig*
Medizinische Fußpflege, wenn medizinisch indiziert (z. B. bei Diabetikern) – stationär und mobil*
Metzgereien / Fleischereien
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
Mischwarenläden mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, deren Sortiment überwiegend erlaubt ist.
Online-Lieferdienste
Paketstationen, Poststellen
Pferdeställe, Reitställe, Pensionspferdehaltungen (Beachtung der Vorgaben unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus)
Physiotherapeuten
Raiffeisenmärkte
Reformhäuser
Reinigungen und Wäschereien
Reisebüros
Sanitätshäuser
Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen (Unternehmen, die Dienstleistungen, wie z. B. Abschluss von Mobilfunk- und sonstigen Telekommunikationsverträgen sowie Reparaturen anbieten. Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt.)
Schlüsseldienste
Schuh- und Schlüsselreparatur
Stördienste
Tabak- und E-Zigarettenläden
Tankstellen, Tankstellenshops sowie Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen (einschließlich dortige Tankstellen und Tankstellenshops, sanitäre Anlagen und Verpflegungsangebote
zum Mitnehmen)
Tierbedarf
Tierheime und Tierpensionen
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließl. Taxi
Versicherungsvermittler
Vinothek nur zum Weinverkauf. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort bleibt unabhängig von der Größe verboten.
Waschanlagen, Waschstraßen und SB-Waschanlagen
Waschsalons
Wochenmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
Zeitungszustellung

Dies ist nicht erlaubt:

Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern.
Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
Ausstellungen
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Airbnb zu touristischen Zwecken
Barber-Shops
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Schankwirtschaften und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt
Bordelle
Copyshops
Einzeltermine im untersagten Einzelhandel (geöffnete / frei zugängliche Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter)
Eisdielen, Eiscafés und weitere Eisverkaufsstellen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Lieferung
Fabrikläden
Fahrschulen (außer CE-Fahrschulen)
Fitnessstudios
Freizeitparks
Friseure
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und Lieferung
Hersteller-Direktverkaufszentren
Hundesalons
Hundeschulen
Internetcafés
Jahrmärkte und Spezialmärkte (z. B. Ostermärkte)
Jugendhäuser
Kino und Freilichtkino mit Ausnahme der Autokinos
Kosmetikgeschäfte / Naturkosmetikgeschäfte
Kosmetikstudios
Kosmetische Fußpflege
Massagepraxen, soweit nicht medizinisch notwendig
Mehrgenerationenhäuser (soweit nicht zu Wohnzwecken)
Messen
Mischwarenläden mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, deren Sortiment überwiegend nicht erlaubt ist
Mütter- und Familienzentren
Museen
Nagelstudio
Opern
Outlet-Center
Personal-Trainer – auch bei Einzelstunden
Piercingstudios
Prostitutionsstätten und –veranstaltungen
Reisebusreisen
Tanzschule / Tanzstunden – auch bei Einzelstunden
Tanzveranstaltungen
Tattoostudios / Tätowierer
Theater / Freilichttheater
Sauna
Schauspiel- und Konzerthäuser
Schiffsausflüge
Schlösser
Schwimm- und Spaßbäder (öffentliche und private) – Ausnahme: für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen
Seniorenbegegnungsstätten
Shisha-Bars
Sonnenstudios / Solarien
Spielhallen
Spielplätze einschl. Bolz- und Tummelplätze
Sportanlagen (öffentliche und private) – Ausnahme: für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen
Stadtführungen
Thai-Massage
Thermalbäder
Tierparks / Zoo
Waxing-Studios
Wellnessstudios / Spa
Wettannahmestellen inkl. Lotto- und Totoannahmestellen (Ausnahme, wenn Bestandteil eines anderen erlaubten Geschäfts wie z. B. Kiosk)

Weitere Hinweise: https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/200418_20uhr45_auslegungshinweise_4.coronavo_2.pdf

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