Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und 15 Volksabstimmungen am 28. Oktober 2018

1. Die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und die Abstimmungen über die vom Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen 15 Gesetze zur Änderung und Ergänzung der Hessischen Verfassung dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Stadt Erlensee ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Oktober 2018 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen und abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee, Wahlamt (Zimmer 102) zur Einsichtnahme aus.

2. Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl und Volksabstimmungen für die Wahlbezirke der Stadt Erlensee wird in der Zeit vom 8. bis zum 12. Oktober 2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee, Zimmer 102, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Wählen und abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 12. Oktober 2018 bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee, Wahlamt (Zimmer 102) Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 7. Oktober 2018 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahl- und stimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahl- und Stimmrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl und den Abstimmungen im Wahlkreis 41 – Main-Kinzig II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 8. Oktober 2018 oder die Einspruchsfrist bis zum 12. Oktober 2018 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl und den Abstimmungen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahl- und Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26. Oktober 2018, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl und einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen.

3.1 Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wähler geben
die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2 Die Wähler stimmen bei den 15 Volksabstimmungen über die nachfolgenden vom Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen Gesetze zur Änderung und Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen ab:
Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme)
Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes)
Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports)
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration)
Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters)
Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen)
Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)
Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs)

Für die 15 Volksabstimmungen haben die Wähler jeweils 1 Stimme. Auf dem Stimmzettel wird den Wählern die Frage gestellt, ob Sie den 15 vom Landtag beschlossenen Gesetzen zur Änderung oder Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen. Die Information über die vom Landtag beschlossenen Gesetze haben die Wähler zusammen mit der Wahlbenachrichtigung oder den Briefwahlunterlagen erhalten. Die Frage kann jeweils mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Die Wähler geben ihre Stimmen
für alle 15 Gesetze einheitlich ab, indem in Abschnitt A des Stimmzettels ein Kreuz in den entsprechenden Kreis gesetzt wird.
oder
für jedes Gesetz einzeln, indem in Abschnitt B des Stimmzettels bei jedem Gesetz ein Kreuz in dem entsprechenden Kreis gesetzt wird.

Bei Stimmabgaben in beiden Abschnitten des Stimmzettels geht die Einzelabstimmung vor.

3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

3.4 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Rathaus Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee zusammen.

3.5 Für die Ermittlung der Ergebnisse der Volksabstimmungen sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 29. Oktober 2018 um 9:00 Uhr im Rathaus Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee zusammen.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, 108d Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Erlensee, 28.09.2018

Der Magistrat der Stadt Erlensee

gez. Stefan Erb
Bürgermeister

Anzeige

Was wäre ein Muttertag ohne Flowers?

Jede Mama freut sich an diesem Tag auf ein schönes Blumenarrangement von ihren Lieben. Ich werde wie jedes Jahr eine große Auswahl an Schnittblumen, fertig gebundene Sträuße, Gestecke, Pflanzen und Geschenke für Sie bereithalten. Muttertags-Öffnungszeiten: Freitag und Samstag durchgehend von 9 bis 18 Uhr, Sonntag von 8 bis 13 Uhr.

Weiterlesen