Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans „Fliegerhorst 0.4“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee hat in ihrer Sitzung vom 16.08.2018 den Bebauungsplan „Fliegerhorst 0.4“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich wird für den Planbereich der Stadt Erlensee in Kraft gesetzt.

Das Plangebiet ist aus dem Lageplan zu ersehen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Stadtverordnetenversammlung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Erlensee, Am Rathaus 3, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erlensee unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Erlensee, den 17.08.2018
Magistrat der Stadt Erlensee
gez. Stefan Erb
(Bürgermeister)

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