Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Erlensee vom 14. Juni 2018 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-gesetzbuches (HKJGB) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert am 25. April 2018 (GVBl. S. 59), §§ 3-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017, BGBI. I S. 3618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in ihrer Sitzung am 14. Juni 2018 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Kostenbeitragspflicht

(1) Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2) Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4) Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

(6) Wird ein Kind länger als 13 Uhr betreut, so ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

§ 2
Kostenbeitrag

(1) Der Kostenbeitrag beträgt

(a) für U3 Krippenkinder – Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

für die Regelbetreuung 182,00 €/Monat,
(08:00 Uhr bis 13:00 Uhr)
für die Zusatzbetreuung 36,00 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).

(b) Der Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder – Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

für die Regelbetreuung 142,50 €/Monat,
(07:00 Uhr bis 13:00 Uhr)
für die Zusatzbetreuung 22,60 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).

(c) Der Kostenbeitrag beträgt für Hortkinder – Schulkinder ab dem Schuleintritt bis zum 10. Lebensjahr

für die Regelbetreuung 175,00 €/Monat,
(08:00 Uhr bis 15:00 Uhr)
für die Zusatzbetreuung 24,50 €/Monat,
(je in Anspruch genommene Betreuungsstunde).

(f) Ist eine kurzfristige Mittagsbetreuung gem. § 1 Abs. 3 vereinbart, so beträgt diese Sonderbetreuungsgebühr pro zusätzlich geleisteter Betreuungsstunde 5,00 €.

(g) Wird im Kindergartenbereich ein Kind nach den Öffnungs- und Betreuungszeiten abgeholt, so wird im Wiederholungsfall eine einmalige Sonderbetreuungsgebühr von 20,00 € erhoben.

(2) Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie Betreuungseinrichtungen in Erlensee,
betragen die Betreuungsgebühren für das zweitälteste Kind jeweils die Hälfte. Das drittälteste Kind und jedes weitere Kind sind gebührenfrei.

Kindergartenkinder und Hortkinder, die im Rahmen des Landesprogrammes Pakt für den Nachmittag gefördert werden, werden bei Geschwisterermäßigungen nicht berücksichtigt.

(3) Die Stadt erstattet den freien Trägern die Mindereinnahmen.

(4) Der Magistrat entscheidet über Nachlässe nach Ausschöpfung aller sonstigen rechtlichen Möglichkeiten – z.B. Ansprüche nach dem SGB II im Einzelfall.

§3
Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1) Soweit das Land Hessen der Stadt Erlensee jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

(a) Ein Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 Nr. b dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr gebucht wurde.

(b) Ein Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 Nr. b dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe anteilig für Betreuungsstunden erhoben, die über die in § 3 Abs.1 (a) genannten Betreuungszeiten hinausgehen.

(c) Der Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 1 Nr. b dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

§ 4
Inanspruchnahme von Zusatzbetreuungszeiten

(1) Zusatzbetreuungszeiten können nur in vollen Stunden in Anspruch genommen werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Inanspruchnahme von Zusatzbetreuungszeiten rechtzeitig anzumelden.

(3) Die Kostenbeiträge für Zusatzbetreuungszeiten sind auch dann für volle Monate zu entrichten, wenn sie tatsächlich nur teilweise in Anspruch genommen werden.

§ 5
Verpflegungsentgelt

(1) Der Magistrat setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgeltes für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden Kosten als pauschale fest. Die Höhe des jeweils geltenden Verpflegungsentgelts wird durch Aushang in der Tageseinrichtung, Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und auf der Homepage der Stadt Erlensee mindestens 1 Monat im Voraus bekannt gemacht. Bis dahin gilt das Verpflegungsentgelt in zuvor festgelegter Höhe.

(2) Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie Betreuungseinrichtungen in Erlensee, beträgt das Verpflegungsentgelt für das zweitälteste Kind jeweils die Hälfte. Das drittälteste Kind und jedes weitere Kind sind gebührenfrei.

(3) Die Stadt Erlensee erstattet den freien Trägern die Mindereinnahmen.

§ 6
Abwicklung der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen.

(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

(6) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat.

(7) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos und aus anderen von den Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen gehen zu Lasten der Zahlungspflichtigen.

(8) Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7
Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigen

2. Anschrift

3. Geburtsdatum des Kindes

4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Erlensee besuchen

5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften)

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft.

Diese vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Erlensee, den 19. Juni 2018

Für den Magistrat

Stefan Erb
Bürgermeister

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