Hessische Landesregierung hat Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) des Landes zum 1. Oktober angepasst

(pm/ea) – Die Hessische Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung (CoBaSchuV) des Landes zum 1. Oktober 2022 angepasst. Dieser Schritt war nötig geworden, weil es durch das neue Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG), welches ab Samstag greift, eine neue gesetzliche Grundlage gibt.

„Für die Bürgerinnen und Bürger in Hessen ändert sich durch die neue Verordnung nahezu nichts“, erklärten Ministerpräsident Boris Rhein und Gesundheitsminister Kai Klose. „Die Zahl der Neuinfektionen steigt derzeit zwar wieder an, die Zahl der auf den Intensivstationen zu behandelnden Patientinnen und Patienten mit sehr schweren Krankheitsverläufen ist aber auf einem eher niedrigen Niveau. Deshalb ist es vernünftig, dass wir zunächst bei den bislang geltenden Basisschutzmaßnahmen bleiben, die Lage aber genau beobachten.“

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Die hessische Corona-Schutzverordnung sieht auch weiterhin eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr vor, weil hier regelmäßig viele und ständig wechselnde Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Eine medizinische Maske ist weiterhin ausreichend, eine FFP2-Maske wird aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.

Neu ist: Das bundesweit geltende Bundesinfektionsschutzgesetz schreibt ab Samstag das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) im Fernverkehr vor. Eine medizinische Maske ist hier nicht mehr ausreichend.

Eine FFP2-Pflicht gilt – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – zudem beim Betreten von vulnerablen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeheime. Besucherinnen und Besucher müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.

Eine nach Infektionsschutzgesetz des Bundes mögliche Verschärfung der Regeln im Falle eines sich zuspitzenden Infektionsgeschehens ist in Hessen derzeit nicht notwendig. „Unser Maßstab ist und bleibt, das Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen. Wir haben das Infektionsgeschehen fest im Blick. Sollte der Pandemieverlauf stärkere Schutzmaßnahmen erforderlich machen oder eine neue pathogenere Virusvariante auftreten, würde eine neue Verordnung notwendig“, so Gesundheitsminister Kai Klose.

Das neue Infektionsschutzgesetz schreibt die Gültigkeitsdauer der Länderverordnungen nicht mehr auf maximal vier Wochen fest. Die nun in Kraft tretende Verordnung soll grundsätzlich bis zum 7. April 2023 und somit so lange wie das Infektionsschutzgesetz gelten.

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