Beschlüsse des Hessischen Kabinetts zum weiteren Vorgehen in der Corona-Pandemie

(pm/ea) – Angesichts der sinkenden Infektionszahlen hat das Kabinett der Hessischen Landesregierung neue Regelungen in einem Stufenplan festgelegt. Diese werden schrittweise gelten, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 sinkt und die Maßnahmen der Bundesnotbremse dort nicht mehr greifen. Die umfangreichen Regelungen nachfolgend im Detail:

Die neuen Maßnahmen sollen in einer ersten Stufe in den Landkreisen oder kreisfreien Städten greifen, die an oder ab dem 17. Mai nicht mehr unter die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen. Bei der Ermittlung werden auch die Tage vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung berücksichtigt.

Eine zweite Stufe sieht weitere Lockerungen vor, falls die Inzidenz nach der Stufe 1 weitere 14 aufeinanderfolgende Tage unter 100 oder sobald sie fünf aufeinanderfolgende Tage lang unter 50 liegt.

Die Regelungen umfassen viele Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, beispielsweise die Kindertagesstätten und die Schulen. An diesen könnten ab einem entsprechenden Inzidenzwert von unter 100 die Klassen 1 bis 6 sowie die Abschlussklassen Präsenzunterricht und die Klassen 7 bis 11 Wechselunterricht erhalten.

Die Stufe 2 sieht für alle Jahrgänge Präsenzunterricht mit einer Testpflicht zwei Mal pro Woche vor. „Damit schaffen wir für Schülerinnen und Schüler ein Stück weit den normalen Schulalltag, welchen sie so lange entbehren mussten. Gleichzeitig bietet diese Lockerung eine große Entlastung für die Eltern“, so Bouffier.

„Vor dem Hintergrund der nahen Sommermonate freut es uns außerdem besonders, nun auch abgestufte Lockerungen im Bereich der Gastronomie und im Tourismus vornehmen zu können – sobald die Inzidenzen dies zulassen“, betonte der Regierungschef weiter. Zuvor hatte sich die Landesregierung in Gesprächen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband und dem Handelsverband über diese Schritte ausgetauscht.

„Auch für den Freizeit- und Amateursport bietet der Stufenplan eine gute Perspektive, von der gerade Kinder und Jugendliche und insbesondere auch die vielen Vereine profitieren. Diese können ihre wichtige Arbeit fortführen“, betonte Bouffier abschließend.

Kontaktregelungen

Stufe 1: Zwei Haushalte (plus Geimpfte/Genesene)

Stufe 2: Zwei Haushalte oder 10 Personen (Geimpfte/Genesene/Kinder U14 zählen nicht mit)

Einkaufen / Einzelhandel

Stufe 1: Erweiterter täglicher Bedarf: wie bislang
Übriger Einzelhandel: „Click and meet“, medizinische Maske, aktueller Test wird empfohlen

Stufe 2: Alle Geschäfte geöffnet mit Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht, aktueller Test wird empfohlen

Gastronomie/Tourismus

Stufe 1: Draußen: Außengastronomie – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.
Clubs & Diskotheken: Öffnung als Außen-Gastronomie möglich
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Frühstücksräume: Auslastung max. 60 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche

Stufe 2: Drinnen – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.
Draußen – mit Auflagen – geöffnet: Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc. Aktueller Test empfohlen.
Clubs & Diskotheken: Öffnung als Bar/Gastronomie möglich
Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen: Auslastung max. 75 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche

Sport

Stufe 1: Entsprechend Kontaktregeln möglich. Fitnessstudios (mit Kontaktdatenerfassung, aktuellem Test und Terminvereinbarung), Schwimmbäder geschlossen.
Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14): wie bisher möglich

Stufe 2: Mannschaftssport – mit Hygieneauflagen – möglich. Aktueller Test empfohlen. Schwimmbäder geöffnet.

Kultur und Freizeit

Stufe 1: Draußen (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks): mit Auflagen und Anmeldung geöffnet.
Drinnen (Museen, Schlössern, Zoos): mit Anmeldung & medizinischer Maske, Test empfohlen.

Stufe 2: mit Auflagen geöffnet (auch Innenräume von Freizeitparks). Aktueller Test empfohlen.

Veranstaltungen

Stufe 1: Drinnen: Nur zu bestimmten Zwecken – mit Auflagen – möglich (insb. beruflich, Gottesdienste, öffentliches Interesse)
Draußen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen möglich. Strenge Auflagen: Kontaktdaten, aktueller Test, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich

Stufe 2: Drinnen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen – mit Auflagen – möglich: Aktueller Test, Kontaktdatenerfassung, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich.
Draußen: Bis 200 (ungeimpfte) Personen, aktueller Test empfohlen

Dienstleistungen / Körperpflege

Stufe 1: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test

Stufe 2: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test empfohlen

Kita

Stufe 1 und 2: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Schule

Stufe 1: Klasse 1-6: Präsenz, Klasse: 7-11 Wechsel, Abschlussklassen: Präsenz,
Testpflicht: 2 x pro Woche

Stufe 2: Alle: Präsenzunterricht, Testpflicht: 2x pro Woche

 

Weitere Informationen:

Diese Kreise fallen aktuell nicht mehr unter die Bundesnotbremse:

– Hochtaunuskreis
– Vogelsbergkreis
– Wetteraukreis

Unter dem folgenden Link veröffentlicht das Hessische Ministerium für Soziales und Integration, welche Vorgaben der Bundesnotbremse laut Angaben des RKI gelten. Dort finden sich alle Landkreise mit ihren jeweiligen Inzidenzen und die dazu gehörigen Regelungen, auch diejenigen, die infolge des Kabinettbeschlusses der Hessischen Landesregierung in Gebietskörperschaften mit einer Inzidenz unter 100 gelten: https://hessenlink.de/BFxfz

Tests:

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARSCoV2-Virus vorliegen, kann auf mehreren Wegen erfolgen:

a) die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)
b) die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests
c) eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test
d) ein anlassbezogener vor Ort durchgeführter Selbsttest oder den Nachweis des vollständigen Impfschutzes (seit 14 Tagen) oder einen Genesenennachweis

Die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleitung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Ein anlassbezogener Selbsttest vor Ort ist dann zum Negativnachweis geeignet, wenn er vor den Augen der Mitarbeitenden unmittelbar vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung mit negativem Testergebnis durchgeführt wurde.

 

 

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