Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach

Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl S. 430), hat die Zweckverbandsversammlung vom Zweckverband Entwicklung Fliegerhorst Langendiebach in der Sitzung am 03.03.2021 folgende

 

Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung
[EWS]
beschlossen:

Artikel I

Im § 2 wird die Begriffsbestimmung für den Begriff „Abwasseranlagen“ wie folgt geändert:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Abwasseranlagen Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung er beiträgt.

 

Artikel II

§ 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

§ 9 Überwachen der Einleitungen

(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann vom Zweckverband jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

 

Artikel III

§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 12 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 2,78 EUR jährlich erhoben.

 

Artikel IV

§ 14 wird wie folgt geändert:

§ 14 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,98 EUR
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 3,98 EUR.

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen – ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungs-grad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Zweckverband bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,98 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann der Zweckverband der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

Artikel V

§ 24 Abs. 1 Punkt 17 wird wie folgt geändert:

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

17. § 9 Abs. 7 ein von dem Zweckverband gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten des Zweckverbandes den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;

 

Artikel VI

§ 25 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.05.2021 in Kraft.

 

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Zweckverbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Erlensee, den 04.03.2021

Der Verbandsvorstand

gez. Stefan Erb gez. Sylvia Braun
Vorsitzender des Verbandsvorstand
Verbandsvorstandes

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