Beschlüsse des Hessischen Kabinetts zu den Corona-Maßnahmen in Hessen

(pm/ea) – Die Hessische Landesregierung hat am Mittwoch in einer Kabinettsitzung zu den Ergebnissen der gestrigen Bund-Länder-Konferenz beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst, die nachfolgend im Einzelnen aufgeführt sind:

Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Verordnungen bleiben bestehen und werden bis zum 14. Februar verlängert.

Ab dem 23. Januar gilt zudem:

Erweiterte Maskenpflicht im ÖPNV, in Geschäften und Gottesdiensten

Sowohl beim Bus- und Bahnfahren wie auch beim Einkaufen können die empfohlenen Mindestabstände nicht immer sicher eingehalten werden. Daher müssen in beiden Bereichen zukünftig medizinische Masken getragen werden. Neben FFP2-Masken zählen dazu auch OP-Masken. Diese Masken schützen besser vor einer Übertragung des Virus als einfache Alltagsmasken.

Auch in Gottesdiensten müssen medizinische Masken getragen werden. Die Pflicht gilt auch am Platz, obwohl hier ein 1,5 Meter Mindestabstand eingehalten werden muss. Der Gemeindesgesang bleibt – trotz Maskenpflicht – untersagt.

Das Land stellt zudem den hessischen Tafeln 1 Million medizinische Masken bereit, damit diese sie an bedürftige Personen verteilen können.

Schulen und Kinderbetreuung

Die hessischen Regelungen zu Schulen und Kinderbetreuung bleiben bestehen. Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. (Derzeit sind weniger als 20 Prozent dieser Schülerinnen und Schüler in der Schule.) Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.

Auch für Kitas gilt weiterhin: Eltern sollen – wo immer möglich – ihre Kinder zu Hause betreuen. Es ist weiterhin erlaubt, dass sich bis zu drei Familien zu Betreuungsgemeinschaften zusammenschließen und im Wechsel die Kinderbetreuung übernehmen.

Um Eltern die Betreuung ihrer Kinder zu Hause zu erleichtern, wurde in dieser Woche das Kinderkrankengeld erweitert. Dadurch hat jedes Elternteil in diesem Jahr Anspruch, 20 Tage (bislang: 10 Tage) zu Hause auf das eigene Kind aufzupassen und Kinderkrankengeld zu erhalten. Dieses entspricht in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben.

Sollte sich die Infektionslage in den kommenden Wochen verschärfen, sind weiterreichende Einschränkungen und Schließungen möglich.

Homeoffice

Um soziale Kontakte weiter zu reduzieren soll auch in Hessen das Arbeiten im Homeoffice ausgeweitet werden. Den entsprechenden Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterstützt Hessen ausdrücklich. Auch die Landesverwaltung wird entsprechende Anstrengungen erhöhen, um den Homeoffice-Anteil – wo dies möglich ist – weiter zu steigern.

Zusätzlicher Schutz von Alten- und Pflegeheime

Besucherinnen und Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Verschärfte Quarantäneverordnung für Einreisende aus Corona-Virusvariantengebiet

Wer aus einem Corona-Virusvariantengebiet nach Hessen einreist, muss sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Eine Testung zur Beendung der Quarantäne ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Ausnahmen gibt es ausschließlich für Personen, die grenzüberschreitend Waren oder Personen befördern oder zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich sind und sich weniger als 72 Stunden dort aufgehalten haben. Auch eine Corona-Impfung oder durchlaufene Erkrankung befreit nicht von der Quarantäne-Verpflichtung. Zu den Corona-Virusvariantengebieten zählen derzeit insbesondere Großbritannien und Südafrika, weil dort das mutierte Corona-Virus verstärkt aufgetreten ist.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Es bleibt verboten, auf belebten öffentliche Plätzen Alkohol zu trinken. Die entsprechenden Plätze und Einrichtungen werden vor Ort festgelegt.

Sperrung von stark besuchten Ausflugsorten

Ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sind von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten publikumsträchtige Ausflugsziele durch geeignete Maßnahmen zu sperren, in dem bspw. Parkplätze gesperrt oder das Betreten der Ausflugziele verboten wird. Die bisherige 15-km-Radiusregelung entfällt.

Diese Sperrungen sowie nächtliche Ausgangssperren sind auch dann zu prüfen, wenn eine Reduzierung der 7-Tages-Inzidenz auf 50 Neuinfektionen bis Mitte Februar auf andere Weise nicht realistisch ist.

Alle Regelungen, Verordnungen und FAQs auf corona.hessen.de

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