Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Erlensee (Abfallsatzung – AbfS)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee hat in ihrer Sitzung am 10.12.2020 diese Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Erlensee
(Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318),

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S.212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82),

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247).

 

Artikel I

§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße

a) mit Teilnahme an der Biomülleinsammlung:

60 l-Gefäß 12,30 €/Monat
80 l-Gefäß 16,40 €/Monat
120 l-Gefäß 24,60 €/Monat
240 l-Gefäß 49,20 €/Monat
1.100 l-Gefäß 224,90 €/Monat

b) bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung:

60 l-Gefäß 10,10 €/Monat
80 l-Gefäß 13,50 €/Monat
120 l-Gefäß 20,20 €/Monat
240 l-Gefäß 40,40 €/Monat
1.100 l-Gefäß 184,50 €/Monat

jeweils bei 14-tägiger Entleerung. Sofern Container häufiger geleert werden, wird das entsprechend Vielfache der Gebühr erhoben. Für den 1- und 2-Personenhaushalt besteht die Möglichkeit, das 80 l Gefäß vierwöchentlich entleeren zu lassen. Die Gebühr beläuft sich auf der Hälfte der festgesetzten Gebühr nach Ziffer a) und b).
Die Erhebung der Gebühr nach b) setzt eine gültige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 11 Abs. 2 voraus.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Erlensee, den 14.12.2020

Für den Magistrat
gez. Stefan Erb
Bürgermeister

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