Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sowie der Ausländerbeiratswahl am 14. März 2021

Die Landesregierung hat am 18. Mai 2020 den 14. März 2021 zum Tag für die Kommunalwahlen in Hessen bestimmt. Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Erlensee sowie der Wahl des Ausländerbeirates in der Stadt Erlensee auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04.01.2021) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Für die Kommunalwahl sind neben Deutschen im Sinne des Grundgesetzes auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt Erlensee) wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Für die Ausländerbeiratswahl sind alle ausländlichen Einwohner wählbar, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (Stadt Erlensee) wohnen und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Zu dem wählbaren Personenkreis zählen auch Staatenlose sowie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die dieser Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Für alle Wahlen gilt, dass der Wahlvorschlag von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Lande Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG)

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

Für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl gilt, dass nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

Sämtliche Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens am 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei dem

Gemeindewahlleiter der Stadt Erlensee
Am Rathaus 3
63526 Erlensee
Rathaus, Zimmer 103
einzureichen.

Wegen der derzeitigen Lage wird empfohlen, für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab telefonisch unter der Rufnummer 06183/9151-602 einen Termin zu vereinbaren.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Den Wahlvorschlägen sind beizufügen:

• die Liste der Bewerberinnen und Bewerber (Vordruckmuster: Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6),

• die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss bis zum Ende der Einreichungsfrist vorliegen und Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung oder in dem Ausländerbeirat gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

• eine Bescheinigung (Vordruckmuster: KW Nr. 10) des Magistrates der Stadt Erlensee, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind; einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster: KW Nr. 11),

• die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.

Muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung von mindestens 62 Wahlberechtigten sowie des Ausländerbeirates von mindestens 14 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern, die auch die Bescheinigung des Wahlrechts enthalten, persönlich und handschriftlich zu leisten. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind folgende Unterlagen noch zusätzlich beizufügen:

• beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde von Deutschen, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben,

• Nachweis über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Die genannten amtlichen Vordrucke können im Internet unter https://wahlen.hessen.de über die Auswahl: „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ heruntergeladen oder über den Wahlleiter bezogen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Nach § 148 Abs. 1 HGO ist für die Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Hessische Statistische Landesamt für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht hat.

Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten ergibt sich aus § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung der Stadt Erlensee. Danach sind 31 Stadtverordnete zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ausländerbeirates ist in § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Erlensee festgelegt. Danach sind 7 Mitglieder zu wählen.

Erlensee, 03.11.2020

Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Erlensee

Wolfgang Müller

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