Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Baulandumlegung „Auf der Beune II“ – Umlegungsbeschluss (gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch)

Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Umlegung der Grundstücke im Baugebiet Auf der Beune II“ „wird mit Hinweisen und Aufforderungen hiermit bekannt gemacht:

Nachdem durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.06.2017 die Baulandumlegung für das Baugebiet „Auf der Beune II“ in der Gemarkung Langendiebach (0942) angeordnet worden ist, wurde am 28.11.2017 vom Magistrat der Stadt Erlensee (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen:

Die Umlegung „Auf der Beune II“ der folgenden, einzeln aufgeführten Flurstücke wird nach
§ 47 ff des Baugesetzbuches (BauGB) eingeleitet.

Grundstücke im Umlegungsgebiet

Gemarkung Langendiebach (0942), Flur 30, Flurstück-Nr.: 26/10, 27/39, 100/1, 439, 440, 441, 442/1, 456/1, 456/2, 457/1, 458/1, 461/1, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473/1, 474/1, 475/3
sowie das außerhalb des Verfahrensgebietes liegende Flurstück Flur 17 Nr. 49/1.

Das Umlegungsgebiet „Auf der Beune II“ und dessen Begrenzung sind aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.

 

Umlegungsstelle ist der Magistrat der Stadt Erlensee. Mit der technischen Durchführung des Verfahrens gemäß § 46, Abs. 4, Satz 3, BauGB sind die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Dipl.Ing. W. Schütz und Dipl.-Ing. W. Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg beauftragt.

Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Erlensee, Am Rathaus 3, 63526 Erlensee, Zimmer Nr. 203 schriftlich, oder zur Niederschrift zu erheben. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Beteiligte

Auszug aus § 48 Baugesetzbuch (BauGB)
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.

Aufforderung und Hinweise

1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden ( § 50 Abs. 2 BauGB).
2. Werden Rechte erst nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 BauGB bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
3. Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
4. Auf die rechtlichen Wirkungen nach § 50 Abs. 3 und 4 BauGB sowie nach § 51 BauGB wird hingewiesen (§ 50 Abs. 5 BauGB).
5. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde Erlensee.

Erläuterungen

Für das Umlegungsverfahren sind insbesondere die Regelungen in §§ 48, 50 und 51 BauGB von Bedeutung (Fundstelle: Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. 1, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung)

Auslegung Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass gemäß § 53 Abs. 2 BauGB die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, des Umlegungsgebietes “Auf der Beune II“ in der Zeit vom 27.12.2017 bis 29.01.2018 im Rathaus in Erlensee, Am Rathaus 3, Zimmer Nr. 203 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werden.
Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.

In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und
3. die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.

Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

Erlensee, den 16.12.2007

gez. Stefan Erb

Bürgermeister

 

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