Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee

Bauleitplanung der Stadt Erlensee – Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – Bebauungsplan „In den Weingärten“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee hat in ihrer Sitzung am 29.06.2017 den

Bebauungsplan „In den Weingärten“

gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet ist aus dem Lageplan zu ersehen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Stadtverordnetenversammlung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Erlensee, Am Rathaus 3, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Erlensee, den 01.07.2017

Der Magistrat
der Stadt Erlensee
Stefan Erb
(Bürgermeister)

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